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 Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB)

  1. Zustandekommen des Vertrages
    1. Der Vertrag zwischen dem itw – Institut für Aus- und Weiterbildung gGmbH (itw) und dem Teilnehmer (TN) kommt mit der Unterzeichnung (Vertragsschluss) zustande.
    2. Mit Vertragsschluss akzeptiert der TN diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB).
  2. Voraussetzungen zur Teilnahme und Förderung
    1. Soweit für einen angestrebten, anerkannten Abschluss Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme.
    2. Entsprechendes gilt, wenn eine Förderung nach den SGB II oder SGB III oder anderen Förderungsarten in Anspruch genommen werden soll.
    3. Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen ist vom TN nachzuweisen. Kann der TN die Voraussetzungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachweisen, so ist das itw berechtigt, ihn von der Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen.
    4. Der TN übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung der Zugangs- und Förderungsvoraussetzungen. Er haftet dem itw für Schäden, die durch das Nichtvorliegen entstehen.
  3. Leistungsumfang
    Der Leistungsumfang ist in der jeweiligen Maßnahmebeschreibung spezifiziert.
  4. Gebühren
    1. Die Teilnahmegebühr ist grundsätzlich vom TN zu zahlen.
    2. Die Teilnahmegebühr ist vor Beginn der jeweiligen Maßnahme mit dem Vertragsschluss oder, bei Kursen mit mehr als 6 Monaten Dauer, in Teilbeträgen zu den im Vertrag genannten Terminen zu entrichten.
    3. Ist die Teilnahmegebühr in Teilbeträgen zu entrichten, so wird im Falle eines Zahlungsverzugs der Restbetrag in einer Summe fällig.
    4. Die Höhe der Teilnahmegebühr richtet sich nach der Art der Maßnahme und wird im jeweiligen Vertrag konkretisiert.
    5. Anfallende Gebühren für Prüfungen und Leistungen Dritter werden gesondert berechnet, es sei denn, diese werden in der Maßnahmebeschreibung als inklusiv ausgewiesen.
    6. Für jede Mahnung wird eine Gebühr in Höhe von 10,- € pro Mahnlauf vereinbart. Nach zwei erfolglosen Mahnungen wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
  5. Rechte und Pflichten des itw
    1. Das itw verpflichtet sich, für die Durchführung der Maßnahmen die geeignete räumliche Ausstattung, qualifizierte Dozenten sowie qualifizierte Betreuung und alle erforderlichen Lehr- und Lernmaterialien bereitzustellen.
    2. Das itw behält sich das Recht vor, bei aktuellen Entwicklungen den ursprünglichen Lehrplan an die veränderten Umstände anzupassen. In diesem Fall ist das itw bemüht, angemessene Änderungen des Lehrplans rechtzeitig mitzuteilen.
    3. Das itw behält sich vor, Unterrichtsveranstaltungen oder Unterrichtseinheiten aus wichtigem, vom itw nicht zu vertretendem Grund ohne Anspruch auf Gebührenerstattung abzusagen oder inhaltlich zu ändern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere mangelnde Beteiligung oder der kurzfristige Ausfall von Dozenten sowie sonstige Störungen im Geschäftsbetrieb.
  6. Rechte und Pflichten der Teilnehmer
    1. Der TN verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme.
    2. Bei geförderten Maßnahmen ist der TN verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, das dem itw eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber dem Fördermittelgeber ermöglicht.
    3. Die Geräte, Einrichtungen, und Veranstaltungsräume in den itw-Trainingszentren sind sorgsam zu behandeln. Die Haus- und Brandschutzordnung des itw ist strikt einzuhalten. Den Weisungen der vom itw autorisierten Personen ist Folge zu leisten. TN verpflichtet sich, die Hausordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die Regeln zur Computernutzung einzuhalten. Insbesondere ist es untersagt ist, Softwareprodukte zu kopieren oder Datenträger aus dem itw zu entfernen. TN, die nachhaltig gegen eine dieser Verpflichtungen verstoßen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden.
    4. Der TN an einer Maßnahme hat ein Recht auf die Ausstellung eines Zeugnisses und/oder einer Teilnahmebescheinigung durch das itw.
    5. Der/die Teilnehmende versichert, nicht mit meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten behaftet zu sein.
  7. Haftung
    1. Das itw haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Teilnehmende unterliegt während der Teilnahme an der Maßnahme dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des itw bei der für das itw zuständigen Verwaltungs-Berufs¬genossenschaft. Rehabilitanden sind über ihren zuständigen Reha-Träger versichert (ausgenommen sind von der Agentur für Arbeit geförderte Rehabilitanden).
    2. Das itw haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und Kraftfahrzeuge, soweit dem itw bzw. dessen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
    3. Das itw haftet auch nicht für sonstige Schäden oder Folgeschäden, soweit diese von Seiten des itw und dessen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
    4. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des TN.
  8. Rücktritt
    1. (Bei berufsbegleitenden Kompaktseminaren hat der Teilnehmende das Recht, eine Kalenderwoche vor Seminarbeginn seine Teilnahme schriftlich abzusagen. In diesem Fall fällt eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von _____ an. Ansonsten wird die volle Seminargebühr fällig.)
    2. Der TN hat bei geförderten Maßnahmen das Recht, bis Maßnahmebeginn kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Wird die Förderung nicht oder nicht mehr gewährt, so sind sowohl der geförderte TN als auch das itw berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Durch den Rücktritt entstehen dem TN keine Kosten. Die Ablehnung bzw. Einstellung der Förderung durch die fördernde Einrichtung ist dem itw nachzuweisen.
    4. Das itw hat das Recht, eine Maßnahme bis zu fünf Werktage vor Beginn abzusagen, sollte die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden. Die Mindestteilnehmerzahl richtet sich nach der jeweiligen Maßnahmebeschreibung. Ein Anspruch auf einen neuen Starttermin oder sonstige Entschädigungen besteht nicht.
    5. Ein Wechsel der Dozenten oder eine Änderung des Veranstaltungsortes berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
  9. Kündigung
    1. Für Kompaktseminare ist keine ordentliche Kündigung vorgesehen. Alle anderen Maßnahmen sind mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, danach jeweils zum Ende der nächsten drei Monate kündbar.
    2. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    3. Wichtige Gründe sind insbesondere: Häufige Verspätung und Abwesenheit des TN aus Gründen, die in seiner Person liegen; vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen des itw; wiederholte Missachtung von Weisungen; Vorspiegelung falscher oder Verschweigen wichtiger Tatsachen, um an einer Maßnahme teilzunehmen; mangelhafte Leistungen des TN trotz Ermahnungen; Belästigungen, Gewaltanwendung oder deren Androhung gegenüber dem Personal des itw oder anderen Teilnehmern; Drogen- und Alkoholkonsum innerhalb der Räumlichkeiten des itw.
    4. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch das itw auf Grund der Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist dem TN vorab eine Abmahnung auszusprechen, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung.
    5. Bei außerordentlicher fristloser Kündigung seitens des itw besteht kein Recht auf Rückzahlung bereits gezahlter Teilnahmegebühren.
    6. Die Kündigung hat in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.
  10. Urheberrecht
    Sämtliche Unterlagen und Materialien einer Maßnahme sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Einwilligung des itw nicht, auch nicht in Auszügen, vervielfältigt, bearbeitet, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.
  11. Datenschutz
    1. Der TN erklärt sich damit einverstanden, dass persönliche Daten, soweit sie im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, gespeichert, be- und verarbeitet und so lange aufbewahrt werden, wie dies gesetzlich vorgegeben ist.
    2. Das itw gewährleistet den Schutz der personenbezogenen Daten gegen unberechtigten Zugriff auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
    3. Der TN erklärt sich damit einverstanden, dass das itw auf Verlangen des Förderträgers, insbesondere der Agentur für Arbeit oder des jeweiligen Jobcenters, Angaben zu seiner Person machen kann.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Nebenabreden zu diesen ATB sowie das Abbedingen der Schriftform bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der in einem einheitlichen Dokument niedergelegten Schriftform.
    2. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser ATB bleibt die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.

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